
Im Zuge des größeren Interesses für die Umwelt kommen auch vermehrt Gesetze in den Blickpunkt der Öffentlichkeit, über die sich zuweilen nur selten informiert wurde. Hierzu muss auch das 1976 in Kraft getretene Energieeinsparungsgesetz gezählt werden, welches oftmals jedoch nur mit der Kurzform EnEG bezeichnet und benannt wird. Das Gesetz selbst war nicht nur für sich genommen sehr wichtig, sondern auch für die Erstellung und Erarbeitungen vieler weiterer Verordnungen. Insgesamt gingen hieraus neben der Wärmeschutzverordnung, der Heizungsanlagenverordnung eben auch die Energieeinsparungsverordnung hervor, welche im weiteren Verlauf ab dem Jahre 2002 auch das zuvor geltende Recht durch das Energieeinsparungsgesetz ersetzte.
Der Hauptgrund für das Erarbeiten und Verabschieden des EnEG war dabei der Gedanke, dass man erreichen wollte Energieverschwendung in Häusern, Bauwerken und anderen Anlegen zu vermeiden. Hierzu bestand der Ansatz das errechnet werden sollte, welche Menge an Energie für einen selbst in einem betroffenen Bauwerk benötigt wird. Dieses Ergebnis bildete sozusagen den Ansatz für das Energieeinsparungsgesetz, aus welchem wiederum auch verschiedene Bauverordnungen hervorgingen um die Wärmeisolierung oder aber auch die Energieeffizienz im Haus zu erhöhen.
Hintergrund des EnEG ist dabei jedoch der realistische Ansatz Energieverluste einzudämmen um so sich dem Optimum anzunähern. Um hierbei diesen Weg zu beschreiten sind hinsichtlich der Kühlung, der Beleuchtung oder aber auch der Warmwasserversorgung und Heizung unterschiedliche Verordnungen erarbeiten worden, welche Höchstgrenzen vorschreiben und zugleich auch über das Energieeinsparungsgesetz Nachteile für die beinhalten, welche den Vorgaben nicht Rechnung tragen und nichts gegen die auftretenden Wärmeverluste tun.
Aus diesem Grunde ist inzwischen die Möglichkeit geschaffen worden, dass der Gesetzgeber Bußgelder aussprechen darf gegen die Hausherren oder Bauherren, welche nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben dafür Sorge zu tragen, dass der Energieverbrauch nicht das Maximum der erforderlichen Nutzung überschreitet.
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